1 Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) umfasst Leistungen, die Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen dabei unterstützen, im Berufsleben zu bleiben, wieder beruflich Fuß zu fassen oder eine neue berufliche Perspektive zu entwickeln.
Der Schwerpunkt liegt dabei nicht ausschließlich auf der Erkrankung, sondern auf der Frage:
Zitat„Was braucht der Mensch, damit berufliche Teilhabe möglich wird oder erhalten bleibt?“
1.1 Wann kann Teilhabe am Arbeitsleben wichtig werden?
LTA kann beispielsweise relevant sein, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung dazu führt, dass:
- die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann
- die Belastbarkeit dauerhaft eingeschränkt ist
- eine berufliche Neuorientierung notwendig wird
- der Arbeitsplatz angepasst werden muss
- eine Wiedereingliederung unterstützt werden soll
- eine Umschulung oder Qualifizierung erforderlich erscheint
1.2 Mögliche Leistungen
Je nach individueller Situation können unterschiedliche Maßnahmen infrage kommen, beispielsweise:
- berufliche Weiterbildung
- Umschulung
- Arbeitserprobung
- Belastungserprobung
- berufliche Orientierung
- Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
- Anpassung des Arbeitsplatzes
- technische oder persönliche Arbeitshilfen
- Leistungen an Arbeitgeber
- Unterstützung in einem Berufsförderungswerk
- Unterstützung bei einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung
Welche konkrete Leistung sinnvoll ist, wird individuell geprüft.
1.3 Teilhabe am Arbeitsleben bei psychischen Erkrankungen
Auch psychische Erkrankungen können die berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Schwierigkeiten können beispielsweise auftreten durch:
- Konzentrationsprobleme
- schnelle Überforderung
- starke Erschöpfung
- Ängste
- emotionale Instabilität
- Schwierigkeiten mit Stress
- Probleme mit sozialen Kontakten
- Schlafstörungen
- verminderten Antrieb
Eine LTA-Maßnahme kann darauf ausgerichtet sein, die vorhandenen Fähigkeiten zu nutzen und gleichzeitig die beruflichen Anforderungen an die aktuelle Belastbarkeit anzupassen.
1.4 Berufliche Rehabilitation
LTA ist ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Rehabilitation. Ziel kann sein, einen bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder eine neue berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.
Dabei muss eine berufliche Rehabilitation nicht zwingend bedeuten, dass jemand den bisherigen Beruf vollständig aufgeben muss. Manchmal reichen beispielsweise Arbeitsplatzanpassungen oder eine schrittweise Steigerung der Belastung.
1.5 Wer ist zuständig?
Je nach individueller Situation können unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sein. Häufig ist die Deutsche Rentenversicherung ein wichtiger Rehabilitationsträger; in anderen Fällen können beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit oder weitere Träger zuständig sein.
Welche Stelle zuständig ist, hängt unter anderem von der persönlichen Situation und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
1.6 Ziele der Teilhabe am Arbeitsleben
Mögliche Ziele sind:
- Erhalt des Arbeitsplatzes
- Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
- Verbesserung der beruflichen Belastbarkeit
- berufliche Neuorientierung
- Erlernen neuer beruflicher Fähigkeiten
- Vermeidung dauerhafter Erwerbsminderung
- langfristige Sicherung der beruflichen Selbstständigkeit
1.7 Unterschied zur medizinischen Rehabilitation
Medizinische Reha:
Der Schwerpunkt liegt auf der Gesundheit und Funktionsfähigkeit.
Teilhabe am Arbeitsleben:
Der Schwerpunkt liegt auf der beruflichen Leistungsfähigkeit und Teilhabe.
Beide Bereiche können miteinander verbunden sein.
Merksatz:
ZitatTeilhabe am Arbeitsleben bedeutet, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen dabei zu unterstützen, beruflich tätig zu bleiben, wieder tätig zu werden oder eine passende neue berufliche Perspektive zu entwickeln.