Gleichstellung
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ermöglicht Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40, unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich ähnlich wie schwerbehinderte Menschen behandelt zu werden.
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ermöglicht Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40, unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich ähnlich wie schwerbehinderte Menschen behandelt zu werden.
Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt in Deutschland, wie stark die Teilhabe am Leben durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt ist.
Ein Schwerbehindertenausweis ist ein amtlicher Nachweis über eine anerkannte Schwerbehinderung. Er wird in Deutschland ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde
Die Wiedereingliederung bezeichnet die schrittweise Rückkehr einer länger erkrankten Person in das Berufsleben.
Die berufliche Rehabilitation – häufig auch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) bezeichnet – unterstützt Menschen, die aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ihren bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können.
Eine medizinische Rehabilitation (Reha) ist eine zeitlich begrenzte medizinische Maßnahme, die dazu dient, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit eines Menschen zu verbessern oder wiederherzustellen.
Eine Fazialisparese ist eine Lähmung oder Schwäche der Gesichtsmuskulatur, die durch eine Beeinträchtigung des Gesichtsnervs (Nervus facialis) entsteht.
Symptomverschiebung beschreibt ein Phänomen, bei dem sich eine psychische oder körperliche Belastung nicht einfach auflöst, sondern sich in einer anderen Form zeigt.
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann Menschen finanziell absichern, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung auf absehbare Zeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können.
Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III soll Menschen finanziell absichern, die aufgrund einer länger andauernden Erkrankung nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können, bei denen aber noch nicht endgültig geklärt ist, ob eine Erwerbsminderung vorliegt.